AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schmidts Tivoli GmbH Kultur- und Gaststättenbetriebe für den Eventbetrieb

1. Geltungsbereich

Die Überlassung von Räumen und Einrichtungen sowie eine damit zusammenhängende Bewirtung und Veranstaltungsdurchführung bedürfen eines schriftlichen Vertrages, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") sind. Diese AGB gelten ausschließlich, abweichende Allgemeine Bedingungen des Mieters werden dem Vertrag nicht zugrunde gelegt. Der Zutritt zu Theatervorstellungen ist geregelt in den gesonderten AGB der Schmidts Tivoli GmbH Kultur- und Gaststättenbetriebe („Tivoli") für den Theaterbetrieb.

2. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages sind ausschließlich die im Mietvertrag bezeichneten Räume, Anlagen und Einrichtungen. Diese werden dem Mieter zum vereinbarten Veranstaltungszweck überlassen. Soweit neben der Überlassung von Räumen auch die Bewirtung von Veranstaltungsteilnehmern und bzw. oder die Organisation einer Veranstaltung Gegenstand des Vertrages sind, gelten diese AGB auch für diese zusätzlichen Leistungen. Dies gilt auch, wenn eine Überlassung von Räumen nicht, sondern nur eine Bewirtung oder Veranstaltungsdurchführung vereinbart werden.

Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wird, werden dem Mieter die erforderlichen Verkehrsflächen (Foyer, Flure, Zugangswege), Garderoben und Toiletten ebenfalls als Vertragsgegenstand zum vereinbarten Veranstaltungszweck überlassen. Der Mieter hat die Mitbenutzung durch andere Nutzer zu dulden.

3. Rechtsverhältnisse

a) Veranstalter

Der im Vertrag bezeichnete Mieter gilt für die in den überlassenen Räumlichkeiten durchzuführende Veranstaltung als Veranstalter. Zur Kenntlichmachung der Tatsache, dass lediglich zwischen dem Veranstaltungsbesucher und dem Mieter ein Rechtsverhältnis besteht, ist auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten etc. der Mieter als Veranstalter anzugeben.

b) Kein Gesellschaftsverhältnis

Durch den Mietvertrag wird ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien nicht begründet.

c) Mehrere Mieter / Vollmacht

Sind mehrere Personen oder Gesellschaften Mieter, so bevollmächtigten sie sich gegenseitig, Erklärungen, die gegen alle wirken, im Namen aller abzugeben und mit Wirkung für alle entgegenzunehmen, soweit sie nicht den Bestand des Vertrages betreffen. Tatsachen in der Person eines Mieters, die für Tivoli Rechte begründen, gewähren dieselben Rechte gegenüber allen Mietern.

4. Zahlungsmodalitäten

a) Fälligkeit

Alle an Tivoli zu leistenden Zahlungen werden, soweit einzelvertraglich keine abweichenden Fristen vereinbart sind, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung fällig. Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen.

b) Vorauszahlung

Tivoli ist berechtigt eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, bis zur Höhe der Vertragssumme zu verlangen.

c) Verzug

Bei jeglichem Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bundesbank fällig. Der Nachweis eines höheren Verzugschadens bleibt Tivoli vorbehalten.

5. Absage / Ausfall / Änderungen der Veranstaltung

a) Stornierung

Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit Tivoli geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung von Tivoli. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Raummiete aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.

Eine kostenfreie Stornierung der Veranstaltungsleistungen ist bis zu 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn möglich.

Ab 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn wird eine Stornierungsgebühr von 10% des vertraglich vereinbarten Betrags berechnet.

Ab 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn wird eine Stornierungsgebühr von 30% des vertraglich vereinbarten Betrags berechnet.

Ab 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn wird eine Stornierungsgebühr von 60% des vertraglich vereinbarten Betrags berechnet.

Ab 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn wird eine Stornierungsgebühr von 90% des vertraglich vereinbarten Betrags berechnet.

Die oben genannten Stornierungsbedingungen gelten soweit einzelvertraglich keine abweichende Frist vereinbart wurde.

b) Personenzahl

Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn Tivoli mitgeteilt werden. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5 % wird von Tivoli bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüberhinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zugrunde gelegt. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % ist Tivoli berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen.

c) Höhere Gewalt

Kann die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner die ihm bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten selbst. Ist Tivoli für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten waren, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser Vorlage verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer fällt nicht unter den Begriff „höhere Gewalt".

d) Covid-19

Sollte der Hamburger Senat die Durchführung der Veranstaltung untersagen, kann der Kunde die Veranstaltung ohne Stornierungskosten auf das nächste Jahr verlegen. Tivoli bietet dem Kunden hier fünf mögliche Ausweichtermine an. Sollte es zu keiner Einigung in Bezug auf ein Datum kommen, erhebt Tivoli eine Ausfallpauschale von 30% des vertraglich vereinbarten Betrages.

6. Zustand und Rückgabe der Mietsache

Mit Übernahme der Mieträume durch den Mieter gelten diese als in vertragsgemäßem Zustand übergeben; versteckte Mängel sind hiervon ausgenommen. Der Mieter hat bei der Übergabe für Ihn erkennbare Mängel des Mietobjektes unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Veränderungen am Mietobjekt und Einbauten, das Aufbringen von Farbe, das Anbringen von Dekorationen, Schildern und Plakaten sowie Bohrungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Tivoli .

Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Gegenstände bis zur Beendigung der Mietzeit zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Mietgegenstände wieder herzustellen. Andernfalls ist Tivoli berechtigt, auf Kosten des Mieters den vertragsgemäßen Zustand wieder herstellen zu lassen. Einer vorhergehenden Abmahnung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn dies die übliche Nutzung der vermieteten Räume durch Tivoli unzumutbar erschweren würde.

7. Nutzungsauflagen

a) Nutzungsänderungen

Die Nutzung der Räumlichkeiten darf nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und Umfangs erfolgen. Beabsichtigte Nutzungsänderungen wie z.B. die Änderung des Programms oder der Art der Veranstaltung sind Tivoli unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren schriftlicher Zustimmung vorgenommen werden.

b) Überlassung des Mietobjektes

Eine Überlassung des Mietobjektes - ganz oder teilweise - an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung von Tivoli gestattet.

c) Verantwortlicher

Der Mieter hat Tivoli bei Vertragsabschluss einen Verantwortlichen zu benennen, der insbesondere während der Benutzung des Mietobjektes anwesend und für Tivoli erreichbar sein muss.

8. Haftung Tivoli

a) Haftungsbeschränkung

Der Aufenthalt in den gemieteten Räumen erfolgt auf eigene Gefahr. Für schuldhaft verursachte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet Tivoli unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet Tivoli nur für Schäden, die von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, es sei denn, es sind wesentliche Vertragspflichten betroffen. Die Haftung von Tivoli ist außer im Falle vorsätzlichen Handelns und bei grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt.

b) Beeinträchtigende Ereignisse

Bei Versagen technischer Einrichtungen, Betriebsablaufstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet Tivoli lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet Tivoli entsprechend der gesetzlichen Regelungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Der Mieter stellt Tivoli von allen Schadensersatzansprüchen, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können und die Tivoli nicht zu vertreten hat, frei.

Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter und/oder Zulieferer haftet der Mieter.

10. Ton- und Bildaufnahmen

a) Verbot von Aufnahmen

Es ist dem Mieter oder von ihm beauftragten Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Tivoli nicht gestattet, Ton, Bild, Film, Beschreibungen oder Resultate der Veranstaltung aufzunehmen oder diese ganz oder teilweise über Internet oder andere Medien (einschließlich Mobilfunk) zu übertragen oder zu verbreiten oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen, ausgenommen übliche Mobiltelefone und Fotoapparate zur ausschließlich privaten Nutzung, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Tivoli nicht in die überlassenen Räume mitgebracht werden.

b) Verwendung

Im Falle der Zustimmung des Tivoli zur Erstellung von Fotos und Bildern bei einer Veranstaltung, dürfen diese ausschließlich für persönliche, nichtkommerzielle Zwecke verwendet werden. Jede kommerzielle Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Tivoli.

Eine Vergütung hierfür wird gesondert vereinbart.

c) Berichterstattung

Tivoli ist rechtzeitig vor der Veranstaltung von einer geplanten öffentlichen Berichterstattung zu unterrichten.

11. Technische Einrichtungen

a) Bedienung

Technische Einrichtungen dürfen nur vom Personal von Tivoli oder dessen Beauftragten bedient werden; dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz.

b) Zugang / Zutritt

Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt insbesondere auch

für die Notausgänge und Fluchtwege. Beauftragten von Tivoli sowie der Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.

12. Lärmschutz

a) Immissionsschutzrichtwerte

Der Mieter hat bei den Veranstaltungen alle zulässigen Immissionsschutzrichtwerte und die jeweils bestehenden Polizeiverordnungen zum Schutz vor Lärmbelastung einzuhalten.

b) Geräuschpegel

Der Mieter hat bei Veranstaltungen den Geräuschpegel derart zu begrenzen, dass keine gesundheitlichen Schäden der Besucher eintreten können.

c) Schadensersatz

Etwaige Schadensersatzansprüche, die aus Verstößen gegen Ziff. 13. a) und b) entstehen, treffen ausschließlich den Mieter. Soweit Tivoli in Anspruch genommen wird, hat der Mieter Tivoli freizuhalten.

13. Hausrecht

Im Interesse der Sicherheit und eines geordneten und reibungslosen Ablaufs der Veranstaltung ist der Mieter verpflichtet, den Anweisungen von Tivoli und seinen Beauftragten Folge zu leisten.

14. Änderungen und Ergänzungen

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen sowie die ganze oder teilweise Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die mündliche Aufhebung dieser Formabrede wird erst nach beidseitiger schriftlicher Bestätigung wirksam.

15. Vereinbarung deutschen Rechts und Gerichtsstandsvereinbarung

Das Vertragsverhältnis und diese AGB unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat er seinen allgemeinen Gerichtsstand außerhalb von Deutschland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Hamburg.

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Vorschrift eine Regelung zu vereinbaren, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Hamburg, den 15.11.2022

AGB der Schmidts Tivoli GmbH